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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 28 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 und

2.
in der mündlichen Prüfung jeweils

a)
die Präsentation nach § 21 Absatz 2 und

b)
das Fachgespräch nach § 21 Absatz 3.

2Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. 3Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 4Dabei ist die Präsentation mit einem Drittel und das Fachgespräch mit zwei Dritteln zu gewichten. 5Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 2 und

2.
die Gesprächssimulation nach § 24 Absatz 1.

2Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. 3Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der Gesprächssimulation dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 4Dabei ist die schriftliche Prüfung mit zwei Dritteln und die Gesprächssimulation mit einem Drittel zu gewichten.

(5) 1Im Prüfungsteil „IT-Projekt" sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Projektarbeit nach § 25 Absatz 1 und

2.
in der mündlichen Prüfung jeweils

a)
die Präsentation nach § 26 Absatz 2 und

b)
das Fachgespräch nach § 26 Absatz 3.

2Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. 3Aus der Bewertung der Projektarbeit dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 4Dabei ist die Projektarbeit mit einem Drittel und die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln zu gewichten.



 

Zitierungen von § 28 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BAProITFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 28 Absatz 2 , 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische ... 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 28 Absatz 3 , 3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und ... für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 28 Absatz 4 , 4. die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 28 ... Absatz 4, 4. die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 28 Absatz 5 . (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist ...
§ 30 BAProITFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 28 und 29 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 28 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 29 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis ...
Anlage 1 BAProITFPrV (zu den §§ 28 und 29) Bewertungsmaßstab und -schlüssel