Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 17 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 17 Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams"



1Im Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Mitarbeitende sowie Teams zu führen, zu entwickeln, zu motivieren und entsprechend ihrer Potentiale einzusetzen sowie dabei Aspekte des Diversity-Managements zu berücksichtigen und adressatengerecht zu kommunizieren. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Beurteilen von Mitarbeitenden einschließlich Auszubildenden,

2.
Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,

3.
Motivieren der Mitarbeitenden zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,

4.
Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung von Mitarbeitenden unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,

5.
Berücksichtigen kultureller Unterschiede,

6.
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte,

7.
Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Maßnahmen bei Zielabweichung auch im Rahmen der Führung von Teams,

8.
Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit,

9.
Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz,

10.
Berücksichtigen personeller und sozialer Vielfalt und Beachten von Gruppendynamik sowie Diversität,

11.
Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen sowie

12.
Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts.



 

Zitierungen von § 17 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProITFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 6 BAProITFPrV Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"
... 16, 2. Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams" nach § 17 ...
§ 24 BAProITFPrV Gesprächssimulation im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"
... die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach § 16 oder § 17 zugrunde zu legen. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie ...