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§ 12 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht



(1) In das Register sind einzutragen

1.
die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,

2.
die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,

3.
der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,

4.
die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,

5.
der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses,

6.
die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,

7.
der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,

8.
die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis,

9.
Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

10.
die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) 1Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. 2Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.



 

Zitierungen von § 12 BZRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BZRG Inhalt des Registers (vom 31.08.2020)
... und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen ( §§ 12 bis 16, § 17 Abs. ...
§ 20 BZRG Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke (vom 26.11.2019)
... Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, ...
§ 32 BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (vom 01.04.2024)
... In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 55 IRG Entscheidung über die Vollstreckbarkeit (vom 01.07.2017)
... die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten ...

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist 20 Jahre siehe Nr. ...