§ 12 Ausfuhr
(1) 1Bier darf unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier
- 1.
- das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;
- 2.
- in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.
2Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, hat das Bier unverzüglich auszuführen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. 2Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn das Bier in das externe Versandverfahren überführt wird.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet
§ 10 Absatz 2 und für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten
§ 11 Absatz 2 entsprechend.
(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend anzuwenden.
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interne Verweise§ 13 BierStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023) ... (2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung des Bieres in ... Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 ) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine ... die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4 ) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte ...
§ 24 BierStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023) ... wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieses Bier a) zu Personen ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 06.12.2024) ... Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorzusehen, 9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3 , § 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 2 zu erlassen, 10. Vorschriften ...
§ 30 BierStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden NormenBiersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... durch das Wort „überführt" ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieses Bier a) zu Personen ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je ... 30 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter „§ 12 Absatz 2 oder § 20c ... die Wörter „oder § 12 Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter „ § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der 1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen ... der Europäischen Union verlassen hat, oder 2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 ... Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie ... wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Darf Bier in den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie ...
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
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