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§ 12 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,
- 2.
- die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,
- 3.
- den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,
- 4.
- den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und
- 5.
- den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.
(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.
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Zitierungen von § 12 Bio-AHVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Bio-AHVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 Bio-AHVV Veranstaltungszertifikat
... für den Fall, dass er den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnen will, die Unterlagen nach § 12 Absatz 1 vorzulegen. Hat der Unternehmer die Unterlagen vollständig vorgelegt und liegen die ... Veranstaltungszertifikats nur auf den Warenbezug für die Veranstaltung zu beziehen. § 12 gilt mit der Maßgabe, dass die genannten Aufzeichnungen nur den Gesamtwareneinkauf der ...
§ 15 Bio-AHVV Kontrollbericht
... kontrollierten Bereiche, die Nennung der eingesehenen Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und die Tätigkeiten der Betriebseinheit, 5. festgestellte Verstöße, ...
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