Dem
§ 36 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
„(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
- in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
- 2.
- in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
- a)
- die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
- b)
- der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt."
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 5
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812
§ 1 BG-V Anwendungsbereich ... § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, befinden. (4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der ...