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§ 12 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 310-4-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 310-4-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs
(1) 1Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. 2Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.
(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 5. Oktober 2021 BGBl. I S. 4607 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 12 ERVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 ERVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 6 ERVAG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind. § 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs (1) Bei Änderung seiner ...
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