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§ 12 - EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 402-41 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 29.12.2006; FNA: 402-41 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 12 Verordnungsermächtigung
(1) 1Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt zu übertragen. 2Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2394 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
Frühere Fassungen von § 12 EU-VSchDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 EU-VSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EU-VSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-VSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EU-VSchDG Zuständige Behörde (vom 01.08.2022)
... einbezogen worden sind und dem Umweltbundesamt die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist, 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Ergänzung und Anpassung bundesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1259
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 VSchDGuaÄndG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... worden sind und dem Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist,". c) In Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a ... Leistungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt." 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12 Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die ...
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 146
Artikel 1 VSchDGuaÄndG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,". 2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „durch ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes
G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 VSchDDVG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... 1, 2, 3" durch die Angabe „§ 2 Nummer 2, 3" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 8 BMELV-EUAnpG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 12 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" ...
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 19 GüZustAnpG Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
... Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und zur Anpassung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2659; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Eingangsformel ZustÜbBMJVV
... Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes , von dem Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 ...
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