§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
(1)
1Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach
§ 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert.
2Leistungen nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.
(2)
1Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nummer 4, deren Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung oder ihre eigene Kündigung geendet hat und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende dieses Arbeitsverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen.
2§ 6 Abs. 6 gilt entsprechend.
3Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
- 2.
- die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
- 3.
- die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,
- 4.
- Einsatzversorgung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder
- 5.
- eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 22 EinsatzWVG Übergangsregelung (vom 23.05.2015) ... ist, ist es 1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist, 2. abweichend von § 6 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ... und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer § 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung § 13 ... bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt. 4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 1" durch die Wörter ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_EinsatzWVG.htm