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§ 12 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Antrag auf Herstellererlaubnis
(1) 1Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan;
- 2.
- eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben
- a)
- das Herstellungsverfahren,
- b)
- die zu bearbeitenden Rohstoffe,
- c)
- die herzustellenden Erzeugnisse sowie deren für die Steuer maßgebenden Merkmale,
- d)
- die Nebenerzeugnisse und Abfälle;
- 3.
- eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung;
- 4.
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug.
(2) 1Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs weitere Herstellungsbetriebe zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis.
Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 5. Oktober 2009 BGBl. I S. 3262 m.W.v. 1. April 2010
Frühere Fassungen von § 12 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis (vom 01.01.2024)
... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. (1a) Mit der Erlaubnis werden für den ...
§ 15 EnergieStV Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 12 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ... Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind. (10) (aufgehoben) ...
§ 24 EnergieStV Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs (vom 01.04.2010)
... kann vom Hersteller die für den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis (§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 ...
§ 109 EnergieStV Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (vom 01.01.2018)
... hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... und schienengebundenen Fahrzeugen." 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2" durch die Angabe „§ 12" ersetzt. c) In Absatz 9 Satz 5 ... b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2" durch die Angabe „§ 12 " ersetzt. c) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 12 Abs. 2 ... 12" ersetzt. c) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2" ... Wörter „§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 13. § 16 wird wie folgt geändert: ... kann vom Hersteller die für den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis (§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 ... 60. § 109 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten ...
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