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§ 12 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit



(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.

(2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1

1.
bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,

2.
bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode,

3.
bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport oder

4.
bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittguts oder des Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.

(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn

1.
die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu

a)
einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe,

b)
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder

c)
einer wesentlichen Minderung des Ertrages,

2.
innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, innerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,

3.
durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden Grundanforderungen an die Betriebsführung oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist,

4.
eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produktionsverfahren mehr ermöglicht.

(4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:

1.
Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient,

2.
dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,

3.
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn,

a)
der Betriebsinhaber weist nach, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark eingeschränkt ist, oder

b)
die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt,

4.
Parkanlagen und Ziergärten,

5.
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,

6.
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und

7.
Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase.

(5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die

1.
eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt und

2.
die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-051 um höchstens 15 Prozent verringert.


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1
Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.





 

Frühere Fassungen von § 12 GAPDZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 11 GAPInVeKoSV Flächenbezogene Angaben (vom 17.05.2024)
... Fassung, 8. landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung , 9. mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines ... sofern geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlage nach § 12 Absatz 5 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. Von dem Nachweis nach Satz 3 ist abzusehen, sofern ein weiterhin zutreffender ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Artikel 1 4. GAPDZVÄndV
... sind, aber brachliegen." 5. In § 7 Absatz 8 Nummer 3 wird die Angabe „ § 12 Absatz 8" durch die Angabe „§ 12 Absatz 6" ersetzt. 6. § 12 ... § 7 Absatz 8 Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Absatz 8" durch die Angabe „ § 12 Absatz 6" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) ... 12 Absatz 8" durch die Angabe „§ 12 Absatz 6" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren § 11 Gebietskulisse § 12 Anbau von Paludikulturen § 12a Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von ... die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt. 6. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind ... die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist." 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Neuansaat, Neuanpflanzung ...