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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 12 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2In begründeten Fällen kann höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

(3) 1Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.





 

Frühere Fassungen von § 12 GDBNDVerfSchVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 GDBNDVerfSchVDV Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung (vom 01.01.2023)
... beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. (7) § 12 Absatz 5 und 6 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." 3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Dienstbehörde kann ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a, § 12 Absatz 2a , § 15 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, 3a Satz 1 und Absatz 4a, § 28 Absatz 2, § 29 ...