(1) 1Die ausschreibende Stelle führt das folgende Zuschlagsverfahren durch. 2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 3Sie sortiert die Gebote
- 1.
- bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
- 2.
- bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
4Die ausschreibende Stelle prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den
§§ 10 und
11 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich des Absatzes 2 kein Zuschlag erteilt.
(2) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach
§ 4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt und nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 4 bekannt gemacht worden ist, das für in dem Kooperationsstaat geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land höchstens bezuschlagt werden darf, darf die ausschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens Gebote, in denen als Standort der geplanten Windenergieanlage an Land oder Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 nicht berücksichtigen.
(3) Die ausschreibende Stelle erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
§ 34 GEEV Mitteilungspflichten ... Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn ... nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder 3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben. (2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen ... die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen: 1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots, 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge ...
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715