§ 12 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 12 Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung



1Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 - Krankenhäuser - bereits auf Grund der Erhebung nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben. 2Stattdessen sind die bereits im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen. 3Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort.



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