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§ 12 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 12 Tätigkeitsnachweis
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.
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Zitierungen von § 12 HebStPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebStPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 HebStPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_HebStPrV.htm