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§ 12 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020
BGBl. I S. 39
(
Nr. 2
); zuletzt geändert durch
Artikel 5
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe
§ 60
; FNA: 2124-26-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil 1 Studium
Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 11
←
→
§ 13
§ 12 Tätigkeitsnachweis
§ 12 wird in
2 Vorschriften zitiert
In dem Tätigkeitsnachweis nach
§ 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes
dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in
Anlage 3
ausübt.
§ 11
←
→
§ 13
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Zitierungen von
§ 12 HebStPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebStPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 18 HebStPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach
§ 12
nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt ...
Anlage 3 HebStPrV (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der Praxiseinsätze
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