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§ 12 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) 1Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.
(2) 1Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. 2Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. 3Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.
(3) 1Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 2Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. 4Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. 5Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.
(4) 1Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. 2Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.
(5) 1Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. 2Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. 3Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1126, 2851 m.W.v. 1. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von § 12 IT-Staatsvertrag
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2019 | Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 IT-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 IT-Staatsvertrag verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-Staatsvertrag selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 IT-Staatsvertrag Änderung, Kündigung (vom 01.10.2019)
... Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt. (4) Die gemeinsame Anstalt besteht unter der ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851
Artikel 2 IT-StaatsvertragÄndG (vom 01.10.2019)
... IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt. --- Anm. d. Red.: *) Gemäß B. v. ...
Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Artikel 2 2. IT-StaatsvertragÄndG
... nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder der IT-Staatsvertrag nach seinem § 12 Absatz 2 außer Kraft ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851
Anhang IT-StaatsvertragÄndG
... IV Schlussbestimmungen § 11 Änderung, Kündigung § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung". 3. In der ... bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2" durch die Angabe „ § 12 Absatz 2" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ... die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt." 12. Der bisherige § 7 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 662
Artikel 2 IT-StaatsvertragG
... des Innern gibt den Tag, an dem die Vorschriften des IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für den Fall, dass der ... im Bundesgesetzblatt bekannt. Für den Fall, dass der IT-Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ... IT-Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt zu ...
Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Anhang 2. IT-StaatsvertragÄndG Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
... durch „25" ersetzt. e) Absatz 7 wird aufgehoben. 9. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beamten" durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten" und ...
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