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Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag (2. IT-StaatsvertragÄndG k.a.Abk.)
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 31.10.2024; FNA: 206-3-2 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 31.10.2024; FNA: 206-3-2 Öffentliche Informationstechnik
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags (Zweiter IT-Änderungsstaatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der Zweite IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Zweite IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder der IT-Staatsvertrag nach seinem § 12 Absatz 2 außer Kraft tritt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Oktober 2024.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Anhang Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Anhang ändert mWv. 0. Dezember 0000 IT-Staatsvertrag offen
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie
die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund" genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Der IT-Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 30. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662), der durch Staatsvertrag vom
Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie
die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund" genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des IT-Staatsvertrags
Der IT-Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 30. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662), der durch Staatsvertrag vom
- 15.
- bis 21. März 2019 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Präambel wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Daueraufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet." - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsleistungen" die Wörter „und kann aus dieser Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslösungen betreiben lassen" eingefügt.
- bbb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- steuert Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung;"
- ccc)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
- „5.
- kann kurzfristig bund- und länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder projektieren;
- 6.
- verantwortet das föderale IT-Architekturmanagement;"
- ddd)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Konferenz" die Wörter „der Chefin oder" und nach dem Wort „den" die Wörter „Chefinnen und" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird das Wort „der" durch die Wörter „die oder der" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „jeweils" die Wörter „eine oder" und nach dem Wort „Informationstechnik" die Wörter „zuständige Vertreterin oder" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „ihre" die Wörter „Vertreterinnen oder" eingefügt.
- cc)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Präsidentin oder der Präsident der FITKO können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen."
- 3.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bürgern" durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 5.
- In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „die" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „von" die Wörter „einer Präsidentin oder" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch die Wörter „Sie oder er" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die Präsidentin oder der" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die Präsidentin oder der" ersetzt und werden nach dem Wort „beruft" die Wörter „eine Vertreterin oder" sowie nach dem Wort „Fall" die Wörter „ihrer oder" eingefügt.
- 7.
- In § 8 werden nach dem Wort „jeweiligen" die Wörter „Vertreterinnen oder" eingefügt.
- 8.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „ihrer" die Wörter „dauerhaften und temporären" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Bis zu 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. Darüber hinaus wird mit jeder Aufstellung des Wirtschaftsplans auch die Höhe dieser Mittel jeweils für die folgenden drei Jahre geplant."
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Konferenz" die Wörter „der Chefin oder" und nach dem Wort „den" die Wörter „Chefinnen und" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „für einzelne Projekte oder Produkte" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 werden das Komma und die Wörter „ohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge" gestrichen.
- cc)
- In Satz 4 werden die Wörter „über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden Projekte und Produkte" durch die Wörter „Finanzierung der Projekte nach Absatz 2" und es wird die Angabe „35" durch „25" ersetzt.
- e)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- 9.
- In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beamten" durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten" und das Wort „Versorgungsempfängern" durch die Wörter „Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern" ersetzt.
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde mit.
Schlussformel
Für die Bundesrepublik Deutschland
21. Dezember 2023 Nancy Faeser
Für das Land Baden-Württemberg
19. Dezember 2023 Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern
22. Dezember 2023 Markus Söder
Für das Land Berlin
7. Dezember 2023 Kai Wegner
Für das Land Brandenburg
27. November 2023 Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen
21. Dezember 2023 Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
19. Dezember 2023 Peter Tschentscher
Für das Land Hessen
30. November 2023 Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
31. Dezember 2023 Simone Oldenburg
Für das Land Niedersachsen
27. November 2023 Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen
28. Dezember 2023 Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz
29. November 2023 Malu Dreyer
Für das Saarland
21. Dezember 2023 Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen
19. Dezember 2023 Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
21. Dezember 2023 Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein
21. Dezember 2023 Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen
13. Dezember 2023 Bodo Ramelow
21. Dezember 2023 Nancy Faeser
Für das Land Baden-Württemberg
19. Dezember 2023 Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern
22. Dezember 2023 Markus Söder
Für das Land Berlin
7. Dezember 2023 Kai Wegner
Für das Land Brandenburg
27. November 2023 Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen
21. Dezember 2023 Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
19. Dezember 2023 Peter Tschentscher
Für das Land Hessen
30. November 2023 Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
31. Dezember 2023 Simone Oldenburg
Für das Land Niedersachsen
27. November 2023 Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen
28. Dezember 2023 Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz
29. November 2023 Malu Dreyer
Für das Saarland
21. Dezember 2023 Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen
19. Dezember 2023 Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
21. Dezember 2023 Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein
21. Dezember 2023 Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen
13. Dezember 2023 Bodo Ramelow
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