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§ 12 - Implantateregistergesetz (IRegG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 12 Beirat
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsstelle und der Registerstelle wird ein Beirat eingerichtet.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat des Implantateregisters unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sach- und fachkundige Mitglieder und Stellvertreter der Mitglieder. 2Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 3Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds oder Stellvertreters ist zulässig. 4Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bei der Zusammensetzung des Beirats sicher, dass folgende Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen ausgewogen vertreten sind:
- 1.
- die am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften,
- 2.
- die Ärzteschaft,
- 3.
- das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- 4.
- der Gemeinsame Bundesausschuss,
- 5.
- die gesetzliche Krankenversicherung,
- 6.
- die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
- 7.
- die Krankenhäuser,
- 8.
- die Patientinnen und Patienten,
- 9.
- die am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie und
- 10.
- das Bundesministerium für Gesundheit.
Zitierungen von § 12 IRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 IRegG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... der Mitglieder des Beirats und die Anforderungen an die Geschäftsordnung des Beirats nach den §§ 12 und 13, g) die Anforderungen an die zentrale Produktdatenbank nach § 14, die in ...
Zitat in folgenden Normen
Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344; zuletzt geändert durch Artikel 11b G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 10 IRegBV Besetzung des Beirats
... beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats nach Anhörung der in § 12 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes genannten Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen. (2) Ein ...
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