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§ 12 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 12 Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände



(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:

1.
Stadt Wilhelmshaven,

2.
Kreis Unna,

3.
Stadt Hamm,

4.
Stadt Herne,

5.
Stadt Duisburg,

6.
Stadt Gelsenkirchen,

7.
Stadt Rostock und Landkreis Rostock,

8.
Landkreis Saarlouis und

9.
Regionalverband Saarbrücken.

(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.

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Zitierungen von § 12 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 InvKG Förderziel und Fördervolumen
... und Saarland und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 12 . Hierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe des § 27 in ...
§ 15 InvKG Bundesförderprogramm (vom 29.12.2023)
... Programm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände zu bundesweiten Modellregionen einer ...