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§ 12 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 12 Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:
- 1.
- Stadt Wilhelmshaven,
- 2.
- Kreis Unna,
- 3.
- Stadt Hamm,
- 4.
- Stadt Herne,
- 5.
- Stadt Duisburg,
- 6.
- Stadt Gelsenkirchen,
- 7.
- Stadt Rostock und Landkreis Rostock,
- 8.
- Landkreis Saarlouis und
- 9.
- Regionalverband Saarbrücken.
(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.
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Zitierungen von § 12 InvKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 InvKG Förderziel und Fördervolumen
... und Saarland und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 12 . Hierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe des § 27 in ...
§ 15 InvKG Bundesförderprogramm (vom 29.12.2023)
... Programm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände zu bundesweiten Modellregionen einer ...
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