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Artikel 12 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 12 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 UmwStG 2006 § 3, § 5, § 11, § 13, § 18, § 20, § 22, § 27

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum Ablauf der nach § 149 der Abgabenordnung maßgebenden Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln; § 5b des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

2.
In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „des § 17" durch die Wörter „der §§ 17 und 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

3.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


4.
Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen."

5.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Veräußert eine mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligte natürliche Person einen Anteil an der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft oder gibt sie diesen auf, unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf Ebene der vermittelnden Personengesellschaft der Gewerbesteuer, soweit dieser auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt."

b)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 3" ersetzt.

6.
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das eingebrachte Betriebsvermögen im Sinne von Satz 2 Nummer 2 und 4 sowie Satz 4 ermittelt sich unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2."

7.
In § 22 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Anteile" die Wörter „unter Aufdeckung der stillen Reserven" eingefügt.

8.
Dem § 27 werden die folgenden Absätze 20 bis 23 angefügt:

„(20) § 3 Absatz 2a und § 11 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 5. Dezember 2024 erfolgt ist.

(21) § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 5. Dezember 2024 liegt.

(22) § 18 Absatz 3 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17. Mai 2024 liegt.

(23) § 20 Absatz 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2023 geschlossen worden ist."



 

Zitierungen von Artikel 12 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 JStG 2024 Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... Umwandlungssteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umwandlungssteuergesetz
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024)
... Juli 2023 erfolgt. (20) § 3 Absatz 2a und § 11 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die ... 2024 erfolgt ist. (21) § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem ... dem 5. Dezember 2024 liegt. (22) § 18 Absatz 3 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem ... nach dem 17. Mai 2024 liegt. (23) § 20 Absatz 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der ...