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§ 12 - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung
- 1.
- nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- 2.
- nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
- 3.
- nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
Zitierungen von § 12 JVKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 JVKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVKostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 JVKostG Amtshandlungen auf Antrag (vom 01.05.2024)
... hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im ...
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