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§ 12 - Jugendschutzgesetz (JuSchG)
G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
(1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) 1Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. 2Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. 3Die oberste Landesbehörde kann
- 1.
- Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
- 2.
- Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
- 1.
- einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- 2.
- nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
- 1.
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- 2.
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- 3.
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
(5) 1Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. 2Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. 3Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.
Frühere Fassungen von § 12 JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.05.2024 | Artikel 12 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 24.06.2008 BGBl. I S. 1075 |
aktuell | vor 01.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 JuSchG Begriffsbestimmungen (vom 14.05.2024)
... Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. (6) ...
§ 3 JuSchG Bekanntmachung der Vorschriften (vom 01.05.2021)
... Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei ...
§ 13 JuSchG Bildschirmspielgeräte (vom 01.07.2008)
... (3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende ...
§ 28 JuSchG Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024)
... 11 Absatz 5 oder 6 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt, 15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht, ... einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht, 16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt, 17. entgegen § 12 Abs. 4 ... 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt, 17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt, 18. ... 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt, 18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt, 19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer ... handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 , auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 ... 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ... (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 2. ... Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden ... Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)
G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Artikel 2 ElGVG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1" ... Angabe „entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 12 Abs. ... 12 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 12 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. ... 2 wird die Angabe „nach § 12 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. JuSchGÄndG
... Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ... anzubringen." b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt. ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1" die Angabe und 2" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird ... und 2" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe § 12 Abs. 2" die Angabe Satz 2" durch die Angabe Satz 3" ersetzt. ... Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe § 12 Abs. 2" die Angabe Satz 3" durch die Angabe Satz 4" ersetzt. ... 29a Weitere Übergangsregelung Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen ... mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen ... Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht ...
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... 14. In § 150a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 12 DDGEG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... I S. 179)" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt. 2. In § 12 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... die Wörter „oder erziehungsbeauftragten" eingefügt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bespielte ...
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