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§ 12 - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen



(1) 1Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Projektionsdaten nach § 5a und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung durch das Umweltbundesamt eine Bewertung der übersandten Daten vor. 2Dabei stellt er für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 über- oder unterschreitet; ab dem Jahr 2029 stellt er zudem für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 über- oder unterschreitet. 3Er stellt dabei unter Berücksichtigung von Anlage 2a sowie von § 5 Absatz 8 auch die Projektionsdaten für die einzelnen Sektoren und deren Entwicklung im Vergleich zu den Jahresemissionsmengen dar. 4Zudem stellt er fest, inwieweit die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, gemäß den Emissions- und Projektionsdaten die für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet. 5Solange erforderlich, sind nach § 5a erstellte Prognosen der für Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung festzulegenden Zuweisungen maßgeblich.

(2) Vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion.

(3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst:

1.
Änderungen oder Festlegungen der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen nach diesem Gesetz;

2.
Fortschreibung des Klimaschutzplans;

3.
Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.

(4) 1Der Expertenrat für Klimafragen legt erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen sowie Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. 2Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung durch Beschluss den Expertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.

(5) 1Der Expertenrat für Klimafragen kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen auf Basis der Emissions- sowie Projektionsdaten erstellen. 2Der Expertenrat für Klimafragen leitet Gutachten nach Satz 1 der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag zu. 3Die Bundesregierung berücksichtigt diese bei der Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 8 und 9.

(6) 1Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gewähren dem Expertenrat für Klimafragen Einsicht in die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und stellen diese zur Verfügung. 2Die Bundesregierung stellt sicher, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter sowie personenbezogener Daten gewährleistet ist. 3Der Expertenrat für Klimafragen kann zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden, sowie Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände, anhören und befragen.

(7) Der Expertenrat für Klimafragen nimmt bei seinen Gutachten und Stellungnahmen auch zu den ihm vorgelegten von der Bundesregierung getroffenen Feststellungen zu den sozialen Verteilungswirkungen, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit von Klimaschutzmaßnahmen Stellung.





 

Frühere Fassungen von § 12 KSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
aktuellvor 31.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 KSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KSG Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung (vom 17.07.2024)
... der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 darüber zu unterrichten und zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 der ...
§ 8 KSG Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen (vom 17.07.2024)
... die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die ... die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die ...
§ 16 KSG Übergangsvorschriften (vom 17.07.2024)
... prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz ... Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386
§ 2 ExpertenratV Geschäftsstelle
... der Übermittlung erforderlicher Daten von öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes , die wissenschaftliche Zuarbeit zu den Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Tätigkeiten ... der Prüfungen, Stellungnahmen und Sondergutachten im Auftrag der Bundesregierung nach § 12 Absatz 2 und 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ... Bearbeitungs- und Vorlagetermine für die Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 2 und 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder dem Deutschen ...
§ 5 ExpertenratV Beschlussfassung des Expertenrats für Klimafragen
... von Sofortprogrammen, die im Verlauf der Abstimmungen vor Erstellung der Beschlussvorlage nach § 12 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt werden. Der Expertenrat für Klimafragen leitet die Ergebnisse ...
§ 6 ExpertenratV Anhörung und Befragung von Behörden oder Sachverständigen
... Expertenrat für Klimafragen hat die Möglichkeit nach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden oder Sachverständige, insbesondere Vertreter und ...
§ 7 ExpertenratV Datenübermittlung
... Enthalten Daten, die nach § 12 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zur Wahrnehmung der Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen benötigt werden, Betriebs- ... Daten verantwortlich. (3) Entwürfe, die zur Bearbeitung der Aufgaben nach § 12 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt werden, stellen vertrauliche Informationen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. KSGÄndG Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
... einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 4 Absatz 1." 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG
... der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 darüber zu unterrichten und zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 der ... die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die ... die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die ... die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5" ersetzt. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4." 16. Anlage 1 wird ... Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4 ." 16. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der ...