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§ 12 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 12 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung V. v. 15. November 2018 BGBl. I S. 1891 m.W.v. 21. November 2018
Frühere Fassungen von § 12 MaStRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.11.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung vom 15.11.2018 BGBl. I S. 1891 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 MaStRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaStRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... „Bestandsdaten" durch das Wort „Daten" ersetzt. b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 (aufgehoben)". c) In der ... ersetzt. b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 (aufgehoben)". c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 2 " sowie die Wörter „oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 ... § 12 Absatz 2" sowie die Wörter „oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss" gestrichen. bb) In Nummer 7 wird das Wort ... 6 wird jeweils nach dem Wort „von" das Wort „den" gestrichen. 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 11 GemAV Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
... für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der ...
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