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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2023 aufgehoben

§ 12 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)

§ 12 Normenkontrollverfahren



1Über die Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungsgericht. 2§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auf das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

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