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§ 12 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)
V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1191 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 303-1-6 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 303-1-6 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
§ 12 Erstellen qualifizierter elektronischer Signaturen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Videokommunikationssystem hat nach Maßgabe der folgenden Absätze durch Einbindung einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit folgenden Personen das Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen und das Versehen elektronischer Dokumente mit diesen zu ermöglichen:
- 1.
- der Amtsperson,
- 2.
- den Beteiligten und
- 3.
- hinzugezogenen Personen.
(2) Die von einer Amtsperson mittels des Videokommunikationssystems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss den Vorgaben des § 33 der Bundesnotarordnung entsprechen.
(3) 1Die von einem Beteiligten oder einer hinzugezogenen Person mittels des Videokommunikationssystems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss auf einem von der Bundesnotarkammer ausgestellten qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen. 2Dieses qualifizierte Zertifikat muss auf Dauer prüfbar sein und auf der Grundlage eines der in § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten elektronischen Identitätsnachweise oder Identifizierungsmittel ausgestellt werden. 3Die Erstellung der qualifizierten elektronischen Signaturen im Fernsignaturverfahren ist zu gewährleisten. 4Zur Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten und zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen dürfen folgende Daten ausgelesen werden:
- 1.
- bei Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 3;
- 2.
- bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 4.
Zitierungen von § 12 NotViKoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 NotViKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotViKoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 NotViKoV Funktionen des Videokommunikationssystems
... (§ 11) und 4. das Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen ( § 12 ). (2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktionen des ...
§ 13 NotViKoV Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
... qualifizierter elektronischer Signaturen durch Nutzer erforderlich ist, dürfen die nach § 12 Absatz 3 Satz 4 ausgelesenen Daten verarbeitet werden. (7) Soweit dies zur Anbahnung, zur Vorbereitung, ...
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