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§ 12 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 12 Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung



(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
in den Fällen, in denen die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorsieht:

a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und

b)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss,

2.
in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht,

a)
für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss, und

b)
für Teil 2:

aa)
entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und

bb)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.

(2) Wer einen Antrag stellt, dass er vor Ablauf der Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
das letzte Zeugnis der Berufsschule und

2.
eine Stellungnahme des oder der Ausbildenden.

(3) Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, hat dem Antrag auf Zulassung zusätzlich beizufügen:

1.
ein ärztliches Attest über die Beeinträchtigung,

2.
eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen oder

3.
eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.

(4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Bescheinigung

a)
über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder

b)
über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und

2.
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.

(5) Wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Tätigkeitsnachweise,

2.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Dauer der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

3.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.