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Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung - ÖDAPrV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 47 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie des § 49 Absatz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:
- 1.
- Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Bundesverwaltung,
- 2.
- Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement,
- 3.
- Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
- 4.
- Geomatiker und Geomatikerin sowie
- 5.
- Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Prüfungsausschuss und Prüferdelegation
§ 2 Errichten der Prüfungsausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf jedoch auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. 2Ein Bedarf liegt insbesondere vor,
- 1.
- wenn eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder
- 2.
- wenn in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.
§ 3 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht
- 1.
- für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern und
- 2.
- für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode berufen.
§ 4 Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle
(1) 1Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. 2Im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses regelt sie das Nähere
- 1.
- zu den Einladungen zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses,
- 2.
- zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Prüfungsausschusses,
- 3.
- zur Protokollführung und
- 4.
- zur Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
(2) 1Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses müssen
- 1.
- die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und
- 2.
- die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.
(3) 1Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. 2Das Sitzungsprotokoll ist von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu bestätigen.
§ 5 Zusammensetzung der Prüferdelegation
Die Prüferdelegation besteht
- 1.
- für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern
- 2.
- für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.
§ 6 Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle
(1) 1Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation müssen
- 1.
- die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und
- 2.
- die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.
(2) 1Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. 2Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.
§ 7 Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation
(1) Eine Person darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation an der Abschlussprüfung mitwirken, wenn bei ihr
- 1.
- mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
- 2.
- die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(2) 1Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation der Auffassung, dass bei ihm einer der Ausschlussgründe vorliegt, so muss es dies der zuständigen Stelle mitteilen. 2Bestehen bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation Zweifel, ob bei ihm eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt, so muss dies von der Person, die den Zweifel hat,
- 1.
- vor Beginn der Erbringung einer Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitgeteilt werden und
- 2.
- während der Erbringung einer Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitgeteilt werden.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so muss die betroffene Person dies
- 1.
- vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitteilen und
- 2.
- während der Erbringung der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitteilen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft
- 1.
- vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung die zuständige Stelle und
- 2.
- während der Erbringung der Prüfungsleistung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.
(5) 1Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. 2Wenn es erforderlich ist, kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Abschlussprüfung durchzuführen.
(6) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung einer Prüferdelegation nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuss
- 1.
- die Abnahme der Prüfungsleistung selber durchführen oder
- 2.
- die Abnahme der Prüfungsleistung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder der Prüferdelegation und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, sind verpflichtet, über alle Vorgänge der Abschlussprüfung Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Unterabschnitt 2 Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 9 Prüfungstermine und Frist für den Antrag auf Zulassung
(1) 1Die zuständige Stelle bestimmt für jedes Jahr in der Regel zwei Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. 2Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Werden für schriftlich zu bearbeitende Aufgaben einheitliche überregionale Aufgabenstellungen verwendet, so sind überregional abgestimmte Prüfungstermine zu bestimmen.
(3) 1Die Zeiträume der Abschlussprüfung, die überregional abgestimmten Prüfungstermine und die Frist für die Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung werden von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. 2Die Bekanntgabe muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung erfolgen.
§ 10 Antragsformular
(1) Für den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellt die zuständige Stelle ein Antragsformular zur Verfügung.
(2) Das Antragsformular muss einen Hinweis darauf enthalten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, und Menschen mit Behinderungen
- 1.
- das Recht haben, für die Abschlussprüfung einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, und
- 2.
- den Nachteilsausgleich mit dem Antrag auf Zulassung beantragen müssen.
§ 11 Antrag auf Zulassung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer die Abschlussprüfung absolvieren möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. 2Wird die Abschlussprüfung in zwei Teilen durchgeführt, so ist für jeden Teil ein Antrag erforderlich.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.
(3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird.
(4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
§ 12 Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- in den Fällen, in denen die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorsieht:
- a)
- die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und
- b)
- den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss,
- 2.
- in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht,
- a)
- für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss, und
- b)
- für Teil 2:
- aa)
- entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und
- bb)
- den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(2) Wer einen Antrag stellt, dass er vor Ablauf der Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- das letzte Zeugnis der Berufsschule und
- 2.
- eine Stellungnahme des oder der Ausbildenden.
(3) Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, hat dem Antrag auf Zulassung zusätzlich beizufügen:
- 1.
- ein ärztliches Attest über die Beeinträchtigung,
- 2.
- eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen oder
- 3.
- eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
(4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Bescheinigung
- a)
- über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder
- b)
- über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und
- 2.
- den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(5) Wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Tätigkeitsnachweise,
- 2.
- im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Dauer der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3.
- im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.
§ 13 Entscheidung über die Zulassung
(1) 1Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. 3Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.
(2) Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben:
- 1.
- die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie
- 2.
- die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.
§ 14 Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung
Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr
- 1.
- mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
- 2.
- die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Unterabschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung
§ 15 Gliederung der Abschlussprüfung
Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung.
§ 16 Leitung der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.
§ 17 Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) 1Sind Prüfungsaufgaben überregional oder von einem entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschusses bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt worden, so entscheidet die zuständige Stelle, ob diese Prüfungsaufgaben übernommen werden. 2Hat die zuständige Stelle entschieden, dass diese Prüfungsaufgaben übernommen werden, so muss auch der Prüfungsausschuss diese Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel übernehmen.
(3) Sind an einem Tag in mehreren Prüfungsbereichen ausschließlich schriftlich zu bearbeitende Aufgaben zu erbringen, so soll die Erbringung dieser Prüfungsleistungen so verteilt werden, dass an einem Kalendertag für diese Prüfungsleistungen eine Prüfungsdauer von 300 Minuten nicht überschritten wird.
§ 18 Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem
(1) 1Sieht die Ausbildungsordnung schriftlich zu bearbeitende Aufgaben vor, so kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese Aufgaben ganz oder in Teilen in digitaler Form durchgeführt werden. 2Vor ihrer Entscheidung muss sie den Berufsbildungsausschuss einbeziehen.
(2) Auch in digitaler Form müssen die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben an einem festgelegten Prüfungsort und unter Aufsicht durchgeführt werden.
(3) Die Durchführung in digitaler Form ist nur zulässig, wenn
- 1.
- die zuständige Stelle die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung stellt,
- 2.
- sichergestellt ist, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik
- a)
- die Daten, die Prüflinge und die Prüfenden eingegeben haben, stets eindeutig und dauerhaft zugeordnet werden können und
- b)
- die Daten, die vom jeweiligen Prüfling und den jeweiligen Prüfenden abschließend übermittelt worden sind, nicht verändert werden können,
- 3.
- den Prüflingen und den Prüfenden ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen, und
- 4.
- während der Bearbeitungszeit eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung steht.
(4) Hat die zuständige Stelle bestimmt, dass schriftlich zu bearbeitende Aufgaben in digitaler Form durchgeführt werden, so muss sie darüber den jeweiligen Prüfungsausschuss rechtzeitig informieren.
(5) Treten im digitalen Prüfungssystem während der regulären Bearbeitungszeit technische Störungen auf, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, so muss der damit verbundene Zeitverlust durch Verlängerung der Bearbeitungszeit vollständig ausgeglichen werden.
§ 19 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Anwesend sein können jedoch
- 1.
- Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
- 2.
- Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,
- 3.
- die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und
- 4.
- auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.
§ 20 Nachteilsausgleich
(1) Einem Menschen mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf
- 1.
- die Dauer der Prüfung,
- 2.
- die Zulassung von Hilfsmitteln und
- 3.
- die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen.
(2) 1Der Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 11 zu beantragen. 2Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich nachzuweisen.
(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit der betroffenen Person zu erörtern. 2Auf Wunsch eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen ist in die Erörterung die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung mit einzubeziehen.
(4) 1Einem Menschen mit Beeinträchtigung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorübergehend einschränkt, kann analog zu Absatz 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 21 Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen
(1) Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und für die praktischen Prüfungsleistungen wird nach dem Zufallsprinzip für jeden Prüfling eine Kennziffer vergeben.
(2) Die Kennziffer muss dem Prüfling vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.
(3) Der Prüfling muss seine schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und seine praktischen Prüfungsleistungen anstelle seines Namens mit seiner Kennziffer versehen.
(4) Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten, welche Kennziffer an welchen Prüfling vergeben wurde.
§ 22 Aufsicht
(1) 1Die Führung der Aufsicht während der Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle geregelt. 2Die zuständige Stelle setzt dafür den Prüfungsausschuss ins Benehmen.
(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen.
§ 23 Ausweispflicht und Belehrung
(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.
(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person
- 1.
- zu informieren
- a)
- über den Prüfungsablauf,
- b)
- über die Bearbeitungszeit,
- c)
- über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und
- 2.
- zu belehren über die Folgen
- a)
- einer Täuschungshandlung,
- b)
- eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,
- c)
- von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und
- d)
- von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.
§ 24 Prüfungsprotokoll
(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen
- 1.
- die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,
- 2.
- der Beginn der Abschlussprüfung,
- 3.
- gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,
- 4.
- gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und
- 5.
- das Ende der Abschlussprüfung.
§ 25 Täuschungshandlung
(1) Versucht ein Prüfling, seine Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) 1Wird während der Erbringung einer Prüfungsleistung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht, oder besteht der Verdacht, dass er eine Täuschungshandlung begeht, so ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person zu protokollieren. 2Der Prüfling darf die Erbringung der Prüfungsleistung fortsetzen, es sei denn, die aufsichtführende Person verbietet ihm sofort die Fortsetzung.
(3) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.
(4) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, so wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsbereich mit null Punkten bewertet werden oder die gesamte Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 3Soweit einer Prüferdelegation Prüfungsleistungen zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann sie die Prüfungsleistung mit null Punkten bewerten.
(5) 1Wird eine Täuschungshandlung erst nach dem Erbringen der Prüfungsleistung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. 2Eine Sanktion kann nur innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist, verhängt werden.
(6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Prüfling vom Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation anzuhören.
§ 26 Ordnungsverstoß
(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Erbringung der Prüfungsleistung so, dass die Erbringung der Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er Sicherheitsvorschriften nicht, so liegt ein Ordnungsverstoß vor.
(2) 1Über das Vorliegen eines Ordnungsverstoßes entscheidet die aufsichtführende Person. 2Die Entscheidung muss unverzüglich erfolgen.
(3) Hat ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begangen, so ist er von der Teilnahme an der Erbringung der Prüfungsleistung auszuschließen und die Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten.
§ 27 Rücktritt von der Abschlussprüfung
(1) 1Ist ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden, so kann er vor ihrem Beginn noch von der Abschlussprüfung zurücktreten, wenn er der zuständigen Stelle vor Beginn der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. 2In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. 3In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.
(2) Erfolgt der Rücktritt erst nach Beginn der Abschlussprüfung, gilt § 28 entsprechend.
(3) 1Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so kann der Prüfling
- 1.
- vor Beginn von Teil 1 noch von Teil 1 oder von der gesamten Abschlussprüfung zurücktreten und
- 2.
- vor Beginn von Teil 2 noch von Teil 2 zurücktreten.
(4) 1Erfolgt der Rücktritt bei einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3 von Teil 1 erst nach Beginn von Teil 1 der Abschlussprüfung, so wird Teil 1 mit null Punkten bewertet. 2Erfolgt der Rücktritt von Teil 2 erst nach Beginn von Teil 2 der Abschlussprüfung, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
§ 28 Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Nimmt ein Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, so werden seine bereits davor oder danach erbrachten selbständigen Prüfungsleistungen gewertet, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Selbständige Prüfungsleistungen sind Prüfungsleistungen, die
- 1.
- thematisch klar von anderen Prüfungsleistungen abgrenzbar sind,
- 2.
- nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind und
- 3.
- eigenständig bewertet werden.
(2) 1Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Bei Krankheit ist als Nachweis ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Nimmt der Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, ohne dass er einen wichtigen Grund nachweist, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(4) 1Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss. 2Vor seiner Entscheidung muss er den Prüfling anhören.
§ 29 Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung
(1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.
(2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.
Unterabschnitt 4 Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung
§ 30 Bewertungsschlüssel
(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:
Erreichte Punkte | Note als Zahl | Note in Worten | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 92,00 bis 100,00 | 1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 81,00 bis 91,99 | 2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 67,00 bis 80,99 | 3 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
4 | 50,00 bis 66,99 | 4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 30,00 bis 49,99 | 5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind |
6 | 0,00 bis 29,99 | 6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und anzugeben.
(3) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.
§ 31 Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen
(1) Bei der Beratung über die Bewertung in den einzelnen Prüfungsbereichen dürfen nur diejenigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die Prüfungsleistung abgenommen und abschließend bewertet haben, anwesend sein.
(2) Bei der Beratung über die Abschlussprüfung insgesamt dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 32 Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter
Als Gutachter nach § 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes sollen Personen nicht tätig werden, wenn sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung an der Abschlussprüfung auszuschließen wären.
§ 33 Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung
(1) 1Über die Feststellung der Bewertung jeder Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss oder von der Prüferdelegation eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. 2Die Ergebnisniederschrift muss auf den Formularen erfolgen, die von der zuständigen Stelle genehmigt worden sind.
(2) Für die Ergebnisniederschrift ist eine Bestätigung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die jeweilige Prüfungsleistung abschließend bewertet haben, erforderlich.
(3) Die bestätigte Ergebnisniederschrift ist unverzüglich der zuständigen Stelle vorzulegen.
§ 34 Erforderliche Unterlagen für die Beschlussfassung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
Zur abschließenden Bewertung und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 35 Bekanntgabe von Bewertungen
(1) Endet die Abschlussprüfung mit einer mündlichen Prüfungsleistung, so müssen dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen vor Beginn der mündlichen Prüfungsleistung von der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden.
(2) In der Bekanntgabe sind dem Prüfling zudem Zeitpunkt und Ort der mündlichen Prüfungsleistung mitzuteilen.
(3) 1Sofern für das Bestehen der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag geben kann, muss die Bekanntgabe auch einen entsprechenden Hinweis enthalten und den Hinweis, dass für die mündliche Ergänzungsprüfung ein Antrag erforderlich ist. 2Die Hinweise müssen auch enthalten sein, wenn erst nach Erbringen der mündlichen Prüfungsleistung festgestellt werden kann, ob eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag für das Bestehen der Abschlussprüfung geben kann.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle von den Absätzen 1 bis 3 abweichen.
(5) Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch.
Unterabschnitt 5 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 36 Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
(2) Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, sobald dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen bekannt gegeben worden sind.
(3) In dem Antrag muss der Prüfling angeben, in welchem Prüfungsbereich er die mündliche Ergänzungsprüfung ablegen möchte.
(4) 1Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(5) 1Wird erst nach der Erbringung der mündlichen Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung festgestellt, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann, und ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag gestellt worden, so muss der Antrag jedoch sofort beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. 2Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 37 Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung
Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat.
§ 38 Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung
(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.
(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.
(3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung
Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.
Unterabschnitt 6 Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
§ 40 Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
(1) 1Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung für einen Prüfling soll der Prüfungsausschuss an dem Tag feststellen, an dem der Prüfling die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung erbringt. 2Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert, so ist sie die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung.
(2) Kann die Feststellung nicht an diesem Tag getroffen werden, so muss der Prüfungsausschuss diese Feststellung unverzüglich treffen.
§ 41 Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat.
§ 42 Bescheinigung über das Bestehen
(1) 1Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, so ist ihm über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. 2Ist in der Ausbildungsordnung die Berechnung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung vorgesehen, so muss auf der Bescheinigung auch das Gesamtergebnis als Note angegeben werden.
(2) 1Die Bescheinigung muss vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestätigt sein. 2Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen.
(3) 1Die Bescheinigung ist dem Prüfling persönlich auszuhändigen. 2Ist eine persönliche Aushändigung der Bescheinigung nicht möglich, so ist die Bescheinigung dem Prüfling zuzuleiten und das Empfangsdatum aktenkundig zu machen.
(4) Die Bescheinigung ersetzt nicht das Prüfungszeugnis.
§ 43 Prüfungszeugnis
(1) Das Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- 1.
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes",
- 2.
- den Namen und die Vornamen des Prüflings,
- 3.
- das Geburtsdatum des Prüflings,
- 4.
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung oder Schwerpunkt,
- 5.
- die Ergebnisse der Prüfungsbereiche in Punkten und als Note,
- 6.
- das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung als Note, falls ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
- 7.
- das Datum, an dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
- 8.
- die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und von der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
- 9.
- das Siegel der zuständigen Stelle.
(3) Sieht die Ausbildungsordnung aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Berufsbildungsgesetzes vor, dass bei einer Abschlussprüfung, die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem dreijährigen oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, und hat ein Prüfling von dieser Regelung Gebrauch gemacht, so enthält das Prüfungszeugnis
- 1.
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes",
- 2.
- den Namen und die Vornamen des Prüflings,
- 3.
- das Geburtsdatum des Prüflings,
- 4.
- die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der Prüfungsleistungen, die er in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbracht hat, den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
- 5.
- die Ergebnisse der Prüfungsbereiche von Teil 1 in Punkten und als Note,
- 6.
- gegebenenfalls das Ergebnis der zu benennenden Prüfungsbereiche aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs nachgewiesen werden, nicht hinreichend abgedeckt werden durch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Teil 1 der Abschlussprüfung nachgewiesen worden sind,
- 7.
- die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und in den zu benennenden Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend den Bestehensregelungen im zweijährigen Ausbildungsberuf erbracht worden sind,
- 8.
- das Datum, an dem das Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
- 9.
- die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
- 10.
- das Siegel der zuständigen Stelle.
(4) Das Abschlusszeugnis kann zusätzlich nichtamtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Berufsausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 44 Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung
(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so stellt ihm die zuständige Stelle einen Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung aus.
(2) 1In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben,
- 1.
- dass der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,
- 2.
- in welchen Prüfungsbereichen er keine mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und
- 3.
- von welchen Prüfungsleistungen er auf Antrag bei einer Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden kann.
(3) Die Ausstellung des Bescheids über die nichtbestandene Abschlussprüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung muss die zuständige Stelle zudem den Ausbildenden oder die Ausbildende informieren.
§ 45 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann beantragen, dass er seine schriftlich bearbeiteten Aufgaben und die Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen einsehen darf.
(2) 1Die Einsicht ist dem Prüfling nach Beendigung der Abschlussprüfung zu gewähren. 2Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so ist dem Prüfling die Einsicht auch nach Beendigung von Teil 1 zu gewähren.
(3) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt
- 1.
- für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben ein Jahr und
- 2.
- für die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen zehn Jahre.
Unterabschnitt 7 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 46 Termin der Wiederholung
Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin für die Abschlussprüfung wiederholt werden.
§ 47 Antrag zur Wiederholung
(1) Wer die Abschlussprüfung wiederholen möchte, muss dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.
(3) 1Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(4) In dem Antrag kann der Prüfling angeben, in welchen Prüfungsbereichen er von der Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden möchte.
(5) Dem Antrag ist der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung beizufügen.
§ 48 Umfang der Wiederholung
(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn
- 1.
- er die Befreiung beantragt hat,
- 2.
- höchstens zwei Jahre liegen zwischen
- a)
- dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und
- b)
- dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und
- 3.
- dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden ist.
§ 49 Ergebnisse der Wiederholung
Die Punkte und Noten, die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Abschnitt 3 Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 50 Prüfung der Zusatzqualifikation
Sieht die Ausbildungsordnung die Möglichkeit einer Zusatzqualifikation vor, so gilt für die Prüfung der Zusatzqualifikation Abschnitt 2 entsprechend.
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Nancy Faeser
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