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§ 46 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 46 Termin der Wiederholung



Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin für die Abschlussprüfung wiederholt werden.

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