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§ 37 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 37 Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung
Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat.
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