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§ 32 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 32 Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter
Als Gutachter nach § 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes sollen Personen nicht tätig werden, wenn sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung an der Abschlussprüfung auszuschließen wären.
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