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§ 6 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 6 Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle
(1) 1Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation müssen
- 1.
- die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und
- 2.
- die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.
(2) 1Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. 2Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.
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