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§ 39 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung
Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.
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