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§ 1 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:
- 1.
- Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Bundesverwaltung,
- 2.
- Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement,
- 3.
- Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
- 4.
- Geomatiker und Geomatikerin sowie
- 5.
- Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.
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