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§ 40 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 40 Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung



(1) 1Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung für einen Prüfling soll der Prüfungsausschuss an dem Tag feststellen, an dem der Prüfling die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung erbringt. 2Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert, so ist sie die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung.

(2) Kann die Feststellung nicht an diesem Tag getroffen werden, so muss der Prüfungsausschuss diese Feststellung unverzüglich treffen.

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