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§ 30 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 30 Bewertungsschlüssel
(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:
Erreichte Punkte | Note als Zahl | Note in Worten | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 92,00 bis 100,00 | 1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 81,00 bis 91,99 | 2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 67,00 bis 80,99 | 3 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
4 | 50,00 bis 66,99 | 4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 30,00 bis 49,99 | 5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind |
6 | 0,00 bis 29,99 | 6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und anzugeben.
(3) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.
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