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§ 48 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 48 Umfang der Wiederholung
(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn
- 1.
- er die Befreiung beantragt hat,
- 2.
- höchstens zwei Jahre liegen zwischen
- a)
- dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und
- b)
- dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und
- 3.
- dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden ist.
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