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§ 7 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 7 Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation



(1) Eine Person darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation an der Abschlussprüfung mitwirken, wenn bei ihr

1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder

2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) 1Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation der Auffassung, dass bei ihm einer der Ausschlussgründe vorliegt, so muss es dies der zuständigen Stelle mitteilen. 2Bestehen bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation Zweifel, ob bei ihm eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt, so muss dies von der Person, die den Zweifel hat,

1.
vor Beginn der Erbringung einer Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitgeteilt werden und

2.
während der Erbringung einer Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitgeteilt werden.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so muss die betroffene Person dies

1.
vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitteilen und

2.
während der Erbringung der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitteilen.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft

1.
vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung die zuständige Stelle und

2.
während der Erbringung der Prüfungsleistung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.

(5) 1Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. 2Wenn es erforderlich ist, kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Abschlussprüfung durchzuführen.

(6) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung einer Prüferdelegation nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuss

1.
die Abnahme der Prüfungsleistung selber durchführen oder

2.
die Abnahme der Prüfungsleistung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.