Tools:
Update via:
§ 41 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 41 Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/41_OeDAPrV.htm