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§ 51
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§ 51 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
V. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1
Berufliche Bildung
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 50
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Schlussformel
§ 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft.
§ 50
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Schlussformel
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