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§ 19 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 19 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Anwesend sein können jedoch
- 1.
- Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
- 2.
- Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,
- 3.
- die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und
- 4.
- auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.
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