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§ 4 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 4 Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle



(1) 1Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. 2Im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses regelt sie das Nähere

1.
zu den Einladungen zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses,

2.
zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Prüfungsausschusses,

3.
zur Protokollführung und

4.
zur Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.

(2) 1Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses müssen

1.
die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und

2.
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.

2Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. 3Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.

(3) 1Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. 2Das Sitzungsprotokoll ist von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu bestätigen.

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