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§ 3 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
§ 3 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht
- 1.
- für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern und
- 2.
- für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode berufen.
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