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§ 2 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 2 Errichten der Prüfungsausschüsse



(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.

(2) 1Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf jedoch auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. 2Ein Bedarf liegt insbesondere vor,

1.
wenn eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder

2.
wenn in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.

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