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§ 27 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 27 Rücktritt von der Abschlussprüfung



(1) 1Ist ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden, so kann er vor ihrem Beginn noch von der Abschlussprüfung zurücktreten, wenn er der zuständigen Stelle vor Beginn der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. 2In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. 3In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.

(2) Erfolgt der Rücktritt erst nach Beginn der Abschlussprüfung, gilt § 28 entsprechend.

(3) 1Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so kann der Prüfling

1.
vor Beginn von Teil 1 noch von Teil 1 oder von der gesamten Abschlussprüfung zurücktreten und

2.
vor Beginn von Teil 2 noch von Teil 2 zurücktreten.

2Voraussetzung ist, dass er der zuständigen Stelle vor Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. 3In diesem Fall gilt der jeweilige Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. 4In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.

(4) 1Erfolgt der Rücktritt bei einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3 von Teil 1 erst nach Beginn von Teil 1 der Abschlussprüfung, so wird Teil 1 mit null Punkten bewertet. 2Erfolgt der Rücktritt von Teil 2 erst nach Beginn von Teil 2 der Abschlussprüfung, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

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