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§ 42 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 42 Bescheinigung über das Bestehen



(1) 1Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, so ist ihm über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. 2Ist in der Ausbildungsordnung die Berechnung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung vorgesehen, so muss auf der Bescheinigung auch das Gesamtergebnis als Note angegeben werden.

(2) 1Die Bescheinigung muss vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestätigt sein. 2Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen.

(3) 1Die Bescheinigung ist dem Prüfling persönlich auszuhändigen. 2Ist eine persönliche Aushändigung der Bescheinigung nicht möglich, so ist die Bescheinigung dem Prüfling zuzuleiten und das Empfangsdatum aktenkundig zu machen.

(4) Die Bescheinigung ersetzt nicht das Prüfungszeugnis.