1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der
Verordnung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur Einfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die
Verordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung nach
§ 4 geregelt ist.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277