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§ 12 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)

§ 12 Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden



1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur Einfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die Verordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.



 

Zitierungen von § 12 PflGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PflGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 18 AGOZV Einfuhr (vom 19.10.2023)
... werden. (4) Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 12 Satz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. Anbaumaterial wird von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Artikel 4 PflGesNeuRV Änderung der Anbaumaterialverordnung 1)
... „§ 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter „ § 12 Satz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes " ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) ...