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§ 12 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 12 Sanierungsplanung



(1) 1Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit sind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. 2In dem Sanierungsplan hat das Institut darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität gesichert oder wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung wesentlich verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann (Krisenfall).

(2) Ist das Institut Teil einer Gruppe, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht aus § 14 etwas Abweichendes ergibt.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute auf, einen Sanierungsplan vorzulegen, und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. 2In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob für das Institut vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Bezug auf die Frist für die Aktualisierung des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten. 3Die Institute reichen den Sanierungsplan der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ein.

(4) 1Institute haben ihren Sanierungsplan zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zu übermitteln nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung oder nach jeder Änderung der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan des Instituts auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht, mindestens jedoch jährlich zu übermitteln. 2Die Aufsichtsbehörde kann von einem Institut verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.

(5) Die Absätze 3 und 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe entsprechende Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 12 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2020Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SAG Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
... von Inhalten und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind ...
§ 11 SAG Zugang zu Informationen
... oder Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im ...
§ 19 SAG Vereinfachte Anforderungen (vom 28.12.2020)
... Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 12 bis 18 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf 1. den ... vereinfachte Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt wurden und die gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind. Dies ...
§ 20 SAG Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören (vom 28.12.2020)
... angehört, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung ... widerrufen. (4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von ...
§ 36 SAG Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Geschäftsleitung des Instituts verlangen, a) den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu aktualisieren, wenn sich die Umstände, die zur Erfüllung oder zur drohenden ...
§ 152b SAG Zuständigkeit (vom 30.12.2023)
... Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen. (4) Bei ...
§ 172 SAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten ... vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 179 SAG Rechtsschutz (vom 28.12.2020)
... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12 , 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... worden ist. Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen ... hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 15 PrüfbV Sanierungsplanung
... 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. ... die Voraussetzungen geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch das institutsbezogene Sicherungssystem ...

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 2 MaSanV Begriffsbestimmungen
... 7 Absatz 1 festzulegende Wert eines Indikators, der geeignet ist, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes  ...
§ 4 MaSanV Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen
... gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu ...
§ 7 MaSanV Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren
... rechtzeitig die geeigneten Handlungsoptionen einzuleiten, um einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus eigener Kraft und ohne außerordentliche finanzielle Unterstützung aus ... Ist die Einzelbetrachtung eines Indikators nicht geeignet, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuzeigen, sind Indikatoren zu kombinieren, sofern und soweit die Aufsichtsbehörde nicht ...
§ 11 MaSanV Widerruf von vereinfachten Anforderungen (vom 29.12.2020)
... In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans ...
§ 17 MaSanV Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen
... Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes  ...
§ 18 MaSanV Antragstellung
...  (3) Ist das Institut Teil einer Gruppe und hat das übergeordnete Unternehmen nach § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Sanierungsplan für die Gruppe zu erstellen, kann nur das übergeordnete Unternehmen ... bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert worden sind. (6) Ist die Struktur des ...
§ 19 MaSanV Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung (vom 29.12.2020)
... die Befreiung widerrufen, fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines eigenen Sanierungsplans auf. (4) Widerruft die Aufsichtsbehörde ...
§ 20 MaSanV Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans
... bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert wurden, ist der Sanierungsplan erstmals ... erfassten Institute bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1 findet ...
§ 21 MaSanV Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem (vom 29.12.2020)
... die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 16 WpIPrüfbV Sanierungsplanung
... ist gegebenenfalls zu beurteilen, ob der aufzustellende Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt und unter ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... einem Mittleren Wertpapierinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen ... hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Sanierungsplan nach" die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Wörter „ § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " und nach den Wörtern „die Voraussetzungen nach" die Wörter ... sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Wörter „ § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt. ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2366
Artikel 1 15. FinDAGKostVÄndV
... der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie- rungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG 50 bis 1.000 1.2.1.2 Mitteilung zur Überarbeitung des ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen. (4) Bei ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Absatz 2 wird die Angabe „152" durch die Angabe „181" ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ... vereinfachte Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt wurden und die gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind. Dies umfasst ... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12 , 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung.  ...