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§ 12 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)

V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 12 Rufbereitschaft



(1) 1Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. 3Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 4Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

(2) 1Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Arbeitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen. 2Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.



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Frühere Fassungen von § 12 SAZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2021 (29.09.2022)Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 SAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt." 5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „gleitender Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ...