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§ 12 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 12 Rufbereitschaft
(1) 1Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 3Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 4Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
(2) 1Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Arbeitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen. 2Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 12 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (11.03.2025) | Artikel 5 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 |
aktuell vorher | 01.03.2021 (29.09.2022) | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell | vor 01.03.2021 (29.09.2022) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Artikel 5 BwESuÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse." 4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auszugleichen" ein Komma und die Wörter „soweit nicht ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt." 5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „gleitender Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ...
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